Satzung

Vereinssatzung

PRYVIT – Hilfe für Tschernobyl-Kinder e.V.

Sitz Ahrensburg

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen PRYVIT – Hilfe für Tschernobyl-Kinder.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins PRYVIT – Hilfe für Tschernobyl-Kinder e.V.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Ahrensburg.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein PRYVIT – Hilfe für Tschernobyl-Kinder mit Sitz in Ahrensburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe, speziell die Hilfe für strahlengeschädigte Kinder aus der Region Tschernobyl (Ukraine). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erholungs-aufenthalte in norddeutschen Jugendeinrichtungen sowie direkte Hilfe zugunsten der Kinder aus den radioaktiv belasteten Gemeinden im Tschernobyl-Gebiet. Der Verein ist bestrebt, Kinder und Jugendliche aus der Region Tschernobyl selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung).
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in § 2 Nr. 2 dieser Satzung angegeben Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Hof Schlüter, Apfelallee 3b, 21337 Lüneburg,  mit der Zweckbindung: Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher aus den radioaktiv belasteten Gebieten in der Ukraine.
  • 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 4 Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
  2. Ein Aufnahmegesuch ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über die drohende Streichung von der Mitgliederliste informiert wurde. Ein Mitglied kann auch dann von der Liste gestrichen werden, wenn in den oben genannten Fällen die Zustellung einer Mahnung nur deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Das Mitglied ist nach Möglichkeit von der Streichung in Kenntnis zu setzen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.
  • 6 Beiträge
  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Darüber hinaus kann, wenn es der Finanzierung besonderer Vorhaben oder der Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins dient, eine besondere Umlage erhoben werden. Die Umlage beträgt im Geschäftsjahr maximal 50,00 Euro; für Schüler, Auszubildende und Studierende maximal 25,00 Euro.
  2. Die Höhe des Beitrags beträgt 24,00 Euro; für Schüler, Auszubildende und Studierende 12,00 Euro. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Januar des neuen Kalenderjahres zu überweisen.
  3. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3‑Mehrheit gewählt wurden, sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgaben bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
  • 8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von 25 % der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

  • 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein Einladungsschreiben. Diesem ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung hinzuzufügen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von der in § 8 dieser Satzung genannten Anzahl der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte mit aufzunehmen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.

  • 10 Gang der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert oder wünscht die Mitgliederversammlung dies, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Ein Versammlungsleiter ist auch dann zu bestimmen, wenn ein neuer Vorstand gewählt werden soll.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Die Mitgliederversammlung muss einen Protokollführer wählen. In dem von ihm geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses niederzu-schreiben. Das Protokoll haben der Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiter und der Vorstandsvorsitzende sowie der Protokollführer zu unterschreiben.
  • 11 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Ahrensburg, den 15. April 2023